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Wie und von wem wird der Pflegegrad ermittelt?

Kosten Pflege

Der Pflegegrad wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ermittelt. Dieser Gutachter ist in der Regel ein Arzt, Pflegefachkraft oder ein Sozialpädagoge, der speziell für die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit geschult ist.

Um den Pflegegrad zu ermitteln, führt der Gutachter eine Begutachtung durch, bei der er verschiedene Bereiche wie körperliche und geistige Fähigkeiten, Mobilität, Selbstständigkeit im Alltag sowie medizinische und therapeutische Versorgung untersucht. Dabei werden auch die individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten des Pflegebedürftigen berücksichtigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Begutachtung objektiv und fair erfolgt. Der Gutachter wird sich dabei nicht nur auf die Aussagen des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen verlassen, sondern auch eigene Beobachtungen und Messungen durchführen. Es ist daher sinnvoll, sich auf die Begutachtung gut vorzubereiten und eventuelle Fragen und Bedenken im Vorfeld zu klären.

Zudem sollte beachtet werden, dass es für die Einstufung in einen Pflegegrad bestimmte Kriterien gibt, die erfüllt sein müssen. Diese sind in der Pflegeversicherung festgelegt und orientieren sich an einem Punktesystem. Um in einen höheren Pflegegrad eingestuft zu werden, müssen demnach mehr Punkte erreicht werden. Es ist daher wichtig, dass die Begutachtung gründlich und umfassend durchgeführt wird, um eine angemessene Einstufung zu gewährleisten.

Welche Kriterien sind das?

Die Kriterien für die Einstufung in einen Pflegegrad sind in der Pflegeversicherung festgelegt und orientieren sich an einem Punktesystem. Die Begutachtung erfolgt in sechs verschiedenen Bereichen, wobei jeweils unterschiedlich viele Punkte vergeben werden können:

  1. Mobilität: Hier wird die Fähigkeit des Pflegebedürftigen zur Fortbewegung bewertet, zum Beispiel in Bezug auf das Gehen, Stehen oder Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier werden geistige Fähigkeiten wie Orientierung, Urteilsvermögen, Gedächtnis und Sprache beurteilt.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier werden Verhaltensweisen wie Aggressionen oder Ängste sowie psychische Problemlagen wie Depressionen bewertet.
  4. Selbstversorgung: Hier geht es um die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, sich selbstständig zu waschen, anzuziehen, zur Toilette zu gehen und Nahrung aufzunehmen.
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Hier wird beurteilt, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, mit Krankheiten und Therapien umzugehen.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hier werden die Fähigkeit des Pflegebedürftigen, den Alltag selbstständig zu gestalten und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, bewertet.

Jeder Bereich wird mit einer bestimmten Punktzahl bewertet, die von 0 bis 100 reicht. Um in einen bestimmten Pflegegrad eingestuft zu werden, muss eine Mindestpunktzahl erreicht werden. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch die Mindestpunktzahl. Die genauen Punktzahlen und Mindestanforderungen können je nach Pflegegrad unterschiedlich sein.

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