Überblick
- Was muss ich beachten?
- Pflegefall: Was jetzt?
- Information und Beratung
- § 7b SGB XI
- Finanzielle Unterstützung
- Geld für die Pflegegrade
- Hilfsmittel
- Pflegekosten/Steuer
- Umgang mit Patienten
- Gesundheit/Alter
- Pflegestufen/Pflegegrade
- § 14 SGB XI
- Maßnahmen/Altenpflege
- Rechte/Pflichten
- Familienpflegezeit
- Pflegepersonal
- Dikubitus
- Krankheiten im Alter
- Alzheimer
- Körperpflege bei Senioren
Pflegestufen und Pflegegrade
Zur geplanten Umstellung im Jahr 2017/2018 zwischen altem und neuem Pflegesys tem werden etwa 2,8 Millionen Menschen davon betroffen sein. Dabei handelt es sich um Bedürftige in der Seniorenpflege und Menschen aller Altersstufen.
Um den Übergang zu erleichtern, müssen Leistungsempfänger nicht neu durch den Medizinischen Dienst beurteilt werden, sondern wechseln automatisch vom alten System ins neue. Man schätzt, dass den Leistungsempfängern durch die Umstellung im Jahr 2017 im Vergleich zu den Vorjahren etwa 110 Millionen Euro mehr zur Verfügung gestellt werden können. Danach wird sich der Betrag auf etwa 70 Millionen mehr pro Jahr einpendeln.
Die bisherigen Pflegestufen wurden wie folgt voneinander abgegrenzt:
Pflegestufe 0
Seit der gesetzlichen Neuausrichtung der Pflege im Januar 2013 haben auch Personen Anspruch auf Pflege, die vorher durch das Raster gefallen sind. Dazu zählen vor allem Pflegebedürftige, die ihren Alltag nicht mehr meistern können, obwohl sie keine größeren körperlichen Einschränkungen haben, sondern weil Sie dement oder psychisch belastet sind oder weil ihre Wahrnehmung nicht mehr hinreichend funktioniert. Sie haben Anspruch auf einen Pflegegeldsatz von 123 Euro pro Monat, Pflegesachleistungen von bis zu 231 Euro pro Monat und alle üblichen Pflegeleistungen.
Pflegestufe 1
Bei Pflegestufe I muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass täglich mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege übernommen werden müssen. Außerdem ist mehrmals wöchentlich Unterstützung bei hauswirtschaft lichen Tätigkeiten gefordert, sodass insgesamt ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von mindestens 90 Minuten gegeben ist, von denen 45 Minuten auf die Grundpflege fallen. Die Unterstützungszahlungen für die Pflegestufe 1 betragen 244 Euro Pflegegeld und bis zu 468 Euro Sachleistungen im Monat. Bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, also bei Demenzkranken liegen die Zahlen bei 316 Euro Pflegegeld und 689 Euro Pflegesachleistungen.
Pflegestufe 2
Pflegestufe II entspricht einer schweren Pflegebedürftigkeit. Das bedeutet, dass 3-mal am Tag Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege und mehrmals in der Woche im Haushalt notwendig ist. Der zeitliche Aufwand liegt dabei im Durchschnitt am Tag bei drei Stunden, wobei zwei Stunden auf die Grundpflege fallen. Die Pflegeleistungen betragen 458 Euro Pflegegeld und bis zu 1.144 Euro Pfle gesachleistungen im Monat beziehungsweise 545 Euro und 1.298 Euro bei erhebli chem Betreuungsbedarf.
Pflegestufe 3
Pflegestufe III gilt für Schwerstpflegebedürftige, die rund um die Uhr Hilfe benötigen und mehrmals in der Woche bei der Hauswirtschaft unterstützt werden müssen. Das bedeutet, dass ein zeitlicher Aufwand von täglich mindestens 5 Stunden vorliegen muss, von denen 4 Stunden auf die Grundpflege fallen. Es ist zwar möglich, Ange hörige mit dieser Pflegestufe allein zu betreuen, aber sehr sinnvoll einen Pflege dienst hinzuzuziehen, um sich nicht selbst zu überlasten. Personen in Pflegestufe 3 stehen pro Monat 728 Euro Pflegegeld und bis zu 1.612 Euro Sachleistungen für die Pflege zu. Es macht keinen Unterschied, ob sie einen erheblichen Betreuungsbedarf haben, also an Demenz leiden, weil so oder so schon die höchste Stufe erreicht ist. Nur in Ausnahmefällen tritt die Härtefallregelung in Kraft.
Härtefallregelung
Wenn die Betreuung über die Pflegestufe 3 hinaus erforderlich ist, kann man die Härtefallregelung beantragen. Sie kommt zum Beispiel dann zur Anwendung, wenn zusätzlich mindestens 3-mal während der Nacht Hilfe geleistet werden muss und die Grundpflege mindestens 6 Stunden am Tag beansprucht. Die Behandlungspflege kann bei vollstationär versorgten Personen mit in den zeitlichen Aufwand eingerech net werden. Die Härtefallregelung richtet sich nach einer Reihe von weiteren Vorgaben, die teilweise nur für die Krankenkasse von Bedeutung sind. Lassen Sie sich am besten beraten, was Sie in Ihrem speziellen Fall beachten müssen.
Die Unterstützungszahlungen liegen bei 1.995 Euro.
Die neuen Pflegegrade entsprechen grob den alten Pflegestufen O - 3 und der Härtefallregelung:
- Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung
- Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5 = außergewöhnlich hoher Pflegebedarf/Bedarfskonstellation/ Härtefall
Die wichtigste Rolle bei der Gewichtung der einzelnen Beeinträchtigungen durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen spielt die Möglichkeit der Selbstversorgung
und Selbstständigkeit bei den Alltagsverrichtungen. Daneben wird die Selbststän digkeit in folgenden Bereichen untersucht:
- Mobilität
- kognitiver Status und Verhaltensprobleme
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Pflegekostenversicherung
Seit 1995 gibt es die gesetzlich verpflichtende Pflegeversicherung in Deutschland. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom versicherungspflichtigen Einkommen be rechnet und liegt aktuell (2015) bei 2,35 % mit einer Beitragsbemessungsgrenze von
4.125 Euro monatlich. Die Hälfte dieses Beitrags wird vom Arbeitgeber übernom men.
Um die Kosten gerechter zu verteilen, gilt ein Aufschlag von 0,25 % für kinderlose Beitragszahler.
Welche Leistungen einem Pflegebedürftigen zustehen, wird vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) ermittelt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für den grundsätzlichen Bedarf an Pflege, egal ob es sich dabei um stationäre oder ambulante Pflege handelt. Darüber hinaus auch alle weiteren Angebote wie Verhinderungsptlege und verschie dene Beratungs- und Informationsmaßnahmen. Als Betroffener bekommen Sie auch Zuschüsse für verschiedene Medikamente und Hilfsmittel, aber erfahrungsgemäß kann man damit keine optimale Pflege erreichen. Für individuelle Therapien oder mehr Komfort muss man mehr Zeit oder Geld aufbringen. Mit einer Zusatzversicherung können Sie diese Einschränkungen verhindern oder abmildern und dabei gleichzeitig das vorhandene Vermögen schonen. Mit den staatlichen Zuschüssen durch Pflege-Bahr bzw. Pflege-Riester können Sie sich den Abschluss Ihrer privaten Pflege-Zusatzversicherung durch 5 Euro pro Monat und Versicherungspolice fördern lassen.Weitere Möglichkeiten zur Absicherung sind die Pflegetagegeldversicherung für die Unterbringung in einem Pflegeheim und die Pflegekostenversicherung. Vergleichen Sie die Angebote sorgfältig und lassen Sie sich nicht von einzelnen Beispielrechnun gen blenden. Auch wenn es bestimmte Hinweise darauf gibt, welche Art der Pflege Sie später einmal benötigen werden, gibt es keine Garantie, dass Sie die richtigeVersicherung abschließen. Große Flexibilität ist hier also ein großer Vorteil.
Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und wichtige Unterlagen
Haben Sie eigentlich für sich selbst eine Patientenverfügung? Wenn nicht, dann soll ten Sie sich spätestens dann Gedanken darüber machen, wenn Sie diejenige eines Angehörigen brauchen, den Sie pflegen. Klare Richtlinien, was sich ein Mensch für den Fall wünscht, dass er sich nicht mehr klar äußern kann, sind nicht immer un bedingt nötig, um die beste Entscheidung zum Wohl des Patienten zu treffen. Sie erleichtern die Sache aber deutlich und geben Sicherheit.
Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen darüber, welche Wünsche sie zum Beispiel bei lebensverlängernden Maßnahmen oder im Todesfall haben. Halten Sie die Absprachen am besten schriftlich fest. Wie eine Patientenverfügung juristisch korrekt verfasst wird, erfahren Sie von einem Anwalt Ihres Vertrauens oder unabhängigen Beratungsstellen. Teilen Sie die Wünsche unbedingt auch dem verantwortlichen Pflegepersonal mit. Besonders wichtig ist, wer im Fall eines Notfalls informiert werden soll und ob zum Beispiel ein Seelsorger gerufen werden muss.
Im Unterschied zur Patientenverfügung wird in der sogenannten Vorsorgevollmacht, Betreuervollmacht oder Betreuungsverfügung von der zu pflegenden Person festgelegt, wer im Pflegefall in Ihrem Sinn Entscheidungen treffen soll oder Vollmachten hat. Da es sich um ein juristisch schwieriges Thema handelt, sollten Sie sich dafür einen Rechtsbeistand suchen.
Bereiten Sie alle Unterlagen, die wichtig sind, für Behörden und andere Institutionen vor. In der Regel müssen Sie erst einmal herausfinden, wo welche Dokumente abge legt wurden und was davon relevant ist.
Das gilt auch für Versicherungsverträge, Konten und laufende Verbindlichkeiten.
Verschaffen Sie sich so schnell wie möglich einen Überblick und lassen Sie sich wenn möglich und erwünscht eine Vollmacht geben, um im Interesse des Pflegebedürftigen handeln zu können.