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Weitere Unterstützung für Pflegepersonen

  • Beiträge zur Rentenversicherung
  • Unfallversicherung während der Pflege
  • Wiedereinstiegshilfe für die Erwerbstätigkeit Pflegeurlaub
  • Pflegezeit Pflegekurse
  • Entgeltersatzleistung und Pflegeunterstützungsgeld

Rentenversicherung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige erhalten vielseitige Beratung und finanzielle Unterstützung. Das gilt akut in der Zeit der Pflege und auch für die eigene Rente.

Wenn Sie für die Alten- und Seniorenpflege zu Hause Ihre berufliche Tätigkeit auf­ geben oder maßgeblich einschränken, dann haben Sie Anspruch auf eine  umfassen-  de Absicherung.

Als Voraussetzung gilt, dass Sie nur noch 30 Stunden oder weniger in Ihrem Beruf arbeiten und ohne Bezahlung mindestens 14 Stunden pro Woche für zwei Monate oder 60 Tage im Jahr pflegen müssen. Außerdem muss Ihr Wohnsitz im Europäi­schen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegen.

Dann bekommen Sie für diesen Zeitraum von Ihrer Krankenkasse die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, auch wenn Sie zuvor nicht gearbeitet haben. Nur wenn Sie bereits Rente beziehen, bekommen Sie logischerweise keine Zahlungen für die Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei  nach  des Pflegegrades des Angehörigen.

Dafür müssen Sie keinen Antrag stellen, weil Sie ein gesetzliches Anrecht auf diese Leistungen haben. Sie müssen aber den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" ausfüllen. Die Pflegekasse prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und danach sind Sie auto­ matisch versicherungspflichtig.

Wenn Sie sich die Pflege mit einer anderen Person teilen, erhalten Sie die Rentenver­sicherungssumme anteilig.

Unfallversicherung für pflegende Angehörige

Die Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit können Sie mit der Unfallversi­cherung am Arbeitsplatz vergleichen. Neben der  Zeit  der eigentlichen Tätigkeit sind Sie auch durch eine Wegeversicherung geschützt. Die rechtliche Grundlage  dazu finden Sie in § 44 SGB XI.

Es gelten ähnliche Voraussetzungen  wie  bei  der  Rentenversicherung,  das  heißt, Sie dürfen nicht gewerbsmäßig pflegen und die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.

Flankierende Maßnahmen wie ein Spaziergang mit der Pflegeperson sind nicht von der Unfallversicherung abgedeckt. Da diese Maßnahmen aber in den meisten Fällen sehr sinnvoll sind, um die geistige und körperliche Mobilität zu erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen, wie Sie sich in dieser Zeit im Fall eines Un­falls absichern können.

Als pflegender Angehöriger sind Sie bei der Pflege automatisch versichert. Wenn Sie einen Unfall erleiden, müssen Sie das zuerst einem Arzt melden. Bedenken Sie

dabei, dass auch zunächst unscheinbare Verletzungen zu Folgeschäden führen kön­ nen.

Melden Sie den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das nicht von Ihrem Arzt übernommen wird.

Ihnen stehen dann folgende Leistungen zu:

  • Übernahme der Behandlungskosten und Behandlungsfolgekosten
  • Unfallfolgekosten wie zum Beispiel für Umschulungen
  • eventuell Rentenkosten, wenn Sie arbeitsunfähig werden

Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige

Im Gegensatz zur Unfallversicherung tritt die Krankenversicherung nicht automa­ tisch in Kraft. Teilbereiche wie die Verhinderungspflege gelten zwar auf jeden Fall, Sie sollten sich aber zusätzlich beraten lassen, welchen Status Sie haben. Wenn Sie keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder familienversichert sind, müssen Sie sich freiwillig krankenversichern.

Auf Antrag können Sie sich die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversiche­ rung nach § 44a SGB XI bezuschussen lassen, wenn:

  • nur die freiwillige Krankenversicherung möglich ist,
  • die Pflegezeit voll in Anspruch genommen wird,
  • Sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Wenn Sie sich während der Pflege gegen Arbeitslosigkeit versichern wollen, müssen Sie sich privat darum kümmern. Wenn Sie das tun möchten, müssen Sie das bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Hilfe beim Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit

Unabhängig davon, ob Sie während der Zeit, in der Sie einen Angehörigen gepflegt haben, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen oder nicht, gilt diese Zeit als Versicherungszeit, wenn Sie davor eingezahlt haben. Damit haben Sie, wenn die entsprechenden Fristen erfüllt sind, nach der Pflege Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen zur Wiedereingliederung.

Pflegeurlaub, Pflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Weil die Einarbeitung und Planung viel Zeit in Anspruch nimmt, haben Sie als pfle­ gende Person Anspruch auf 10 Tage unbezahlten Pflegeurlaub. Ihr Sozialversiche­ rungsanspruch bleibt dabei erhalten.

Danach können Sie sich als naher Angehöriger für  maximal  6  Monate  am  Stück  in der sogenannten Pflegezeit von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie in einem Be­trieb mit mehr als 15 Beschäftigten  arbeiten.  Dies  muss  dem  Arbeitgeber  10 Tage vor Beginn der Pflege mitgeteilt werden, was genau dem Pflegeurlaub entspricht. Sie können also ohne Verzögerung von Ihrem Beruf in die Pflege wechseln.

Dabei stehen Ihnen alle Möglichkeiten von Teilzeit bis zur völligen Aufgabe der Tä­tigkeit offen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, aber das Arbeitsver­hältnis gilt als ruhend. Das bedeutet, dass Sie nach Ende der Pflegezeit wieder auf Ihre Arbeitsstelle zurückkehren können.

Da es bei der Altenpflege zu zeitaufwendigen Situationen kommen kann, haben Sie seit 2015 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld während der sogenannten kurz­ zeitigen Arbeitsverhinderung. Unabhängig von Betriebsgröße und anderen Faktoren können Sie bis zu 10 Arbeitstage im Jahr in Anspruch nehmen, in denen Sie sich um Ihren Angehörigen kümmern. Das Pflegeunterstützungsgeld hat dabei die Höhe des Kinderpflegekrankengelds.

Um die 10 Tage in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass die Arbeitsverhinderung zwingend nötig ist.

 

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