
Krankenversicherung Pflegekraft / Haushaltshilfe
Krankenversicherung Pflegekraft / Haushaltshilfe
Der Krankenversicherungsschutz von Bürgern eines EU/EWR Staates und der Schweiz sind in Deutschland vielfältig und unterscheiden sich im Wesentlichen in 4 Varianten.
- Absicherung im Krankheitsfall über das Heimatland
- Absicherung im Krankheitsfall über die deutsche gesetzliche Krankenversicherung
- Absicherung im Krankheitsfall über die private Krankenversicherung
- Absicherung im Krankheitsfall über das deutsche Fürsorgesystem
Nach Vorgaben der VO (EG) 883/04 unterliegen die EU-Bürger, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, im Regelfall den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO (EG) 883/04). Eine konkrete zeitliche Grenze zur Unterscheidung zwischen einem gewöhnlichen und vorübergehenden Aufenthalt ist im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04nicht vorgesehen, sodass hierzu die jeweils einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Die relevanten Entscheidungskriterien bzw. Indizien ergeben sich aus Art. 11 VO (EG) 987/09. Typische Personengruppen, bei denen ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland vorliegt, sind Reisende zu Urlaubszwecken, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer oder in Deutschland studierende Personen aus den Mitgliedsstaaten.
Verfügen die Personen während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz im Heimatland, übernehmen die deutschen Krankenkassen eine Krankenbehandlung im Rahmen der Sachleistungsaushilfenach Vorgaben der Verordnungen (EG)883/04 und (EG) 987/09. Die Leistungsaushilfe setzt zwingend das Vorliegen der entsprechenden Anspruchsnachweise voraus. Dies sind für die hier angesprochene Personengruppe eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. -wenn z. B. eine EHIC nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte-eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB). Für die Ausstellung sind die zuständigen Träger im Heimatland zuständig.
Als Beispiel sind in Bulgarien die Zweigstellen des National Health Insurance Fund (NHIF) sowie in Rumänien die Zweigstellen der Casa de Asigurari de Sanatate(CAS) zu nennen. Die genauen Anschriften sind im „EESSI Öffentliches Verzeichnis der europäischen Institutionen der sozialen Sicherheit“, dem sog. Master Directory, auf-geführt.
Über dieses Thema könnte man Bücher schreiben aber wir möchten uns hier auf unseren speziellen Fall beschränken und das sind 24 Stunden Haushaltshilfen und 24 Stunden Pflegekräfte.
Selbstständige Erwerbstätige
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) 883/04 unterliegen EU-Bürger, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben, den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Als Absicherungsformen im Bereich der deutschen GKV kommen –bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – insbesondere eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz1 Nr. 1oder 2 SGB V oder eine Auffang-Versicherungspflicht in Betracht. Der Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V ist für selbstständig Erwerbstätige irrelevant, weil sie vom persönlichen Anwendungsbereich des § 4 FreizügG/EU nicht erfasst werden. Bei der Feststellung, ob Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13Buchst. a) SGB V besteht, ist für die Prüfung der Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ auf den Krankenversicherungsschutz im bisherigen Wohnstaat abzustellen. Eine Zuordnung zur GKV im Sinne dieser Regelung ist gegeben, wenn der Betroffene zuletzt bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EG) 883/04erfasst wird (vgl. dort Artikel 5). Sollte ein selbstständig erwerbstätiger im bisherigen Wohnstaat zuletzt privat krankenversichert gewesen sein, ist er im Sinne der Systemabgrenzung der PKV zuzuordnen, verbunden mit einer Versicherungspflicht nach § 193 Abs.3 VVG, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist.
Ich weise darauf hin, dass ich hier das Thema nur anreißen können letztendlich ist auch bei den Pflegkräften oder Haushaltshilfen immer noch eine Einzelfallprüfung notwendig. Für Pflegekräfte aus nicht EU oder EWR Ländern besteht eine Verpflichtung sich für den Aufenthalt gesondert zu versichern. Dieses wird auch durch unsere Partnerbüros geprüft. Krankenversicherung Pflegekraft ist ein Thema, über das wir Sie auch gerne persönlich informieren.
Hier als Pflegekraft bewerben: LOS geht es
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