Gute 24 Stunden Pflege im eigenen Heim – bezahlbar!

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Pflegematerial

Hilfsmittel und Investitionen, die für die Pflege notwendig sind

Damit sind Ihre finanziellen Möglichkeiten aber noch lange nicht ausgeschöpft. Die Pflegekassen gewähren für die unterschiedlichsten Maßnahmen und Investitionen Zuschüsse.

Zuschüsse gibt es für:

  • dauerhafte Umbauten für Wohnumfeldverbesseruengen zum Beispiel im Bad
  • Anschaffung von Hilfsmitteln für die Pflegeerleichterung zum Beispiel Badewannenlifter
  • Anschaffung von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, zum Beispiel lnkontinenzmaterial
  • Betriebskosten zum Beispiel für einen Treppenlift

Ein wichtiger Posten sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indi­ viduellen Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI.

Die Höchstgrenzen sind 4.000 Euro für Alleinlebende und 16.000 Euro, wenn meh­ rere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen.

Wichtig ist, dass diese zuvor bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden müssen, damit Sie die Kosten erstattet bekommen. Danach können Sie die Rechnun­ gen für Materialien, Handwerker und Betriebskosten bei Ihrer Pflegekasse einreichen und Sie erhalten die Ausgaben ganz oder teilweise erstattet.

Die Schwierigkeit besteht meist darin, überhaupt erst herauszufinden, wofür Ihnen Geld zusteht. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Informationen Ihrer  Pflegekasse,  die manchmal schwer zu finden sind.  Wir  empfehlen Ihnen,  sich direkt  telefonisch mit Ihrem Ansprechpartner bei der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und sich persönlich beraten zu lassen. Beispiele für Kosten, die von Ihrer Kasse übernommen werden können oder sogar müssen, sind die Stromkosten  für technische  Hilfsmittel wie Treppenlifte oder die Umzugskosten, wenn der Wohnraum nicht pflegegerecht umgebaut werden kann. Die Stromkosten können Sie sogar für mehrere Jahre rück­wirkend zurückerstattet bekommen.

Auch zahlreiche andere Anschaffungen können bezuschusst werden, meist mit ei­ nem Festbetrag. Dazu zählen zum Beispiel Krankenbetten, Elektromobile oder Hör­geräte.

Außerdem lohnt es sich, ein Auge darauf zu haben, wie  sich die  Zuschüsse entwi­ ckeln und im Zweifelsfall noch etwas zu warten, um von einem höheren Zuschuss im neuen Jahr profitieren zu können.

Verbrauchsmaterialien müssen nicht jedes Mal neu beantragt werden. Dazu gehören un­ ter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Einlagen und Pflegeprodukte. Dafür gibt es eine Pauschale von 40 Euro, auf die wir weiter unten noch eingehen werden.

Zusatz- und Folgekosten

Hilfsmittel werden Ihnen in der Regel in gebrauchtem,  aber generalüberholtem Zustand überlassen, wenn das möglich ist. Gängige Hilfsmittel sind Rollstühle und Krankenbetten. Sie müssen deshalb wieder zurückgegeben werden. Es ist aber mög­ lich, durch einen Eigenanteil ungebrauchte bzw. modernere Geräte zu bekommen.

So gibt es neben den herkömmlichen Rollstühlen bequemere, da mehrfach verstell­bare Therapie-Rollstühle.

Handelt es sich um Hilfsmittel, die im laufenden Betrieb weitere Kosten verursachen, werden diese von der Kasse übernommen. Dazu zählen Servicekosten, Ersatzteile, Stromkosten, Anpassungen, Zubehör und die Schulungskosten für den Betrieb des Geräts.

Das gilt für die häusliche Pflege ebenso wie für die Pflege im Heim.

 

Im Alter mobil durch 24 Stunden Pflege und Betreuung

Zuschüsse für Pflegemittel und Pflegehilfsmittel beantragen

Als „Hilfsmittel" bezeichnete Gegenstände werden von der Krankenkasse erstattet (nach § 33 SGB V), ,,Pflegehilfsmittel" hingegen von der Pflegeversicherung (nach 40, Abs. 1. SGB XI). Diese willkürliche Festlegung führt verständlicherweise zu Verwechslungen und Unsicherheit bei den Antragstellern.

Dafür müssen für Hilfsmittel bei der Krankenkasse folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie sind für den Erfolg der Behandlung notwendig.
  • Sie beugen weiteren Einschränkungen vor.
  • Sie gleichen eine Einschränkung oder Behinderung aus.

Analog gilt für Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse:

  • Sie erleichtern die Pflege.
  • Sie lindern Beschwerden.
  • Sie ermöglichen eine selbstständige Lebensführung.

In speziellen Fällen (Unfall, Straftat) müssen auch andere Versicherungen oder Per­sonen für die Hilfsmittel aufkommen.

Wenn Sie darin grundsätzlich die Voraussetzungen für ein bestimmtes Hilfsmittel ge­funden haben, sollten Sie sich als Nächstes an den Anbieter der jeweiligen Hilfsmittel wenden und sich erkundigen, welche der angebotenen Geräte oder Verbrauchmittel bezuschusst werden.  Manchmal kommt es dabei darauf an,  um welches  Modell es sich handelt und wie die Verordnung durch den Arzt formuliert wird.

Bitten Sie danach Ihren Arzt, die passende Verordnung auszustellen. Ein wichtiger Punkt ist die medizinische Notwendigkeit, die unbedingt vermerkt werden sollte. Außerdem sollte ein Modell oder eine eindeutige Produktbezeichnung angegeben werden.

Die Hilfsmittelversorgung kann unter Umständen auch direkt bei der Krankenkasse beantragt werden, allerdings hat eine ärztliche Verordnung mehr Gewicht. Die Kasse wird Ihre Einreichung aber auf jeden Fall prüfen und gegebenenfalls weitere Informa­tionen wie einen Kostenvoranschlag fordern. Mit einem positiven Bescheid können Sie dann das Hilfsmittel beim Anbieter (Hersteller, Sanitätshaus, Apotheke) bestellen. Achten Sie darauf, dass jede Krankenkasse eine Liste von Händlern hat, an die Sie sich halten müssen.

Wird das Hilfsmittel abgelehnt, können Sie innerhalb der angegebenen Frist (in der Regel 1 Monat) Widerspruch einlegen oder nötigenfalls sogar klagen.

So wie für die häusliche Krankenpflege müssen Sie für Hilfsmittel generell eine Zu­ zahlung leisten. Je nachdem, wie viel Sie dabei insgesamt zahlen, erreichen Sie eventuell die Höchstgrenze, nach der Sie von der Zuzahlung befreit sind, und können die Belastung von der Steuer absetzen.

Bewilligungsfristen

Nach Einreichen des Antrags muss innerhalb von 3 Wochen eine Entscheidung durch die Krankenkasse vorliegen. Wenn der Medizinische Dienst der Krankenkasse hinzu­ gezogen wird, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Die Kasse hat die Möglichkeit, Gründe dafür anzugeben, warum sie diese Frist nicht einhalten kann. Tut sie das nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Sie sollten aber trotzdem noch einmal nachfra­gen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Zuzahlungsfreie Pflegemittel

Verbrauchsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsspray oder Betteinlagen müssen Sie nicht aus eigener Tasche bezahlen. Sie bekommen sie bis zu einem Betrag von 40 € gestellt, wenn Sie einen Angehörigen selbst zu Hause, in einer Pflege-WG oder im System des ambulant betreuten Wohnens pflegen.

Eine komfortable Möglichkeit, sich diese Pflegehilfsmittel zu besorgen, ist, diese als Abonnement zu bestellen. Oder Sie wenden  sich  an  die  Krankenkasse  und  lassen sich das Geld auf Ihr Konto überweisen. Erkundigen Sie sich dafür am besten  sowohl bei der zuständigen Kasse als auch bei dem Anbieter, der infrage kommt.

 

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