Überblick
- Was muss ich beachten?
- Pflegefall: Was jetzt?
- Information und Beratung
- § 7b SGB XI
- Finanzielle Unterstützung
- Geld für die Pflegegrade
- Hilfsmittel
- Pflegekosten/Steuer
- Umgang mit Patienten
- Gesundheit/Alter
- Pflegestufen/Pflegegrade
- § 14 SGB XI
- Maßnahmen/Altenpflege
- Rechte/Pflichten
- Familienpflegezeit
- Pflegepersonal
- Dikubitus
- Krankheiten im Alter
- Alzheimer
- Körperpflege bei Senioren
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen nimmt anhand bestimmter Kriterien eine Einordnung der pflegebedürftigen Person in bestimmte Pflegegrade vor.
Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal ist dabei, welche Verrichtungen des täglichen Lebens noch selbst erledigt werden können und wieviel Zeit es in Anspruch nimmt, der betroffenen Person dabei zu helfen. Dabei kommt es nur auf die Versorgungs- und nicht auf die Behandlungspflege an. Zusätzlich zu den fünf Pflegegraden gibt es Pflegegrad 0, die vor allem für Menschen mit Demenz angewandt wird, sowie eine Härtefallregelung.
Ihre Pflegekasse gewährt Ihnen Geld, Sachleistungen oder beides. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen Sie im Hinterkopf behalten, dass Geldbeträge grundsätzlich an den Versicherten ausgezahlt werden, der, wenn keine anderen Abmachungen getroffen wurden, frei darüber verfügen kann.
Das Pflegegeld ist also weder eine Art Lohn für die Pflegeperson noch ein finanzieller Ausgleich für die bedürftige Person, sondern einfach eine Versicherungsleistung, über deren Verwendung man je nach Bedarf verfügen kann.
Da die tatsächlichen Kosten, die durch Lohnausfall oder Ähnliches entstehen, da durch nicht gedeckt werden können, sollten Sie über eine Pflegezusatzversicherung nachdenken.