Überblick
- Was muss ich beachten?
- Pflegefall: Was jetzt?
- Information und Beratung
- § 7b SGB XI
- Finanzielle Unterstützung
- Geld für die Pflegegrade
- Hilfsmittel
- Pflegekosten/Steuer
- Umgang mit Patienten
- Gesundheit/Alter
- Pflegestufen/Pflegegrade
- § 14 SGB XI
- Maßnahmen/Altenpflege
- Rechte/Pflichten
- Familienpflegezeit
- Pflegepersonal
- Dikubitus
- Krankheiten im Alter
- Alzheimer
- Körperpflege bei Senioren
Finanzielle Unterstützung
Um die vielfältigen Leistungen und Investitionen stemmen zu können, die die Alten und Seniorenpflege erfordert, brauchen Sie Geld. Zum Teil setzt sich Ihr Anspruch aus einem Grundbetrag für den ermittelten Pflegegrad zusammen, zum Teil aus speziellen Leistungen für einmalige Anschaffungen und Verbrauchsmittel. Dafür ist eine umfassende und unabhängige Beratung besonders wichtig.
Denn zu den Leistungen, die abgerechnet werden können, gehören auch viele Kleinigkeiten, die auf den ersten Blick nicht weiter ins Gewicht fallen, sich aber über längere Zeit zu einem beachtlichen Betrag aufsummieren.
Außerdem stehen Ihnen mehrere Budgets zur Verfügung und es ist für die Gesamtsumme wichtig, aus welchem Sie sich bedienen. Konkret sind das zum Beispiel die Mittel, die Ihnen aufgrund des ermittelten Pflegegrades zur Verfügung gestellt werden, und die Mittel für Investitionen für den Wohnraumumbau wie zum Beispiel im Bad.
Außerdem hat man mit einer Pflegestufe automatisch Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel.
Geld für häusliche Krankenpflege und Zuzahlungen
Ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei häuslicher Krankenpflege durch am bulante Dienste besteht, wenn:
- dadurch eine stationäre Behandlung verkürzt oder umgangen werden kann bzw. diese nicht möglich ist,
- die ärztliche Behandlung dadurch verbessert wird und
- die Versorgung und Pflege sonst nicht sichergestellt werden könnte.
Was das in der Praxis bedeutet, ist alles andere als klar. Im Zweifelsfall entscheidet man sich meist für die praktikabelste Lösung oder die Empfehlung des Arztes. Viele Pflegebedürftige fühlen sich deshalb zu Recht von ihren Angehörigen im Stich gelassen, die zum Beispiel durch Teilzeitarbeitsmodelle die Möglichkeit hätten, sich mehr in die Pflege einzubringen, es aber nicht wollen oder sich nicht zutrauen.
Für die häusliche Krankenpflege wird in der Regel eine Zuzahlung fällig, von der man sich unter bestimmten Umständen befreien lassen kann. Außerdem gibt es eine jährliche Belastungsgrenze, über die hinaus keine weiteren Zahlungen mehr geleis tet werden müssen.
Wo diese Belastungsgrenze liegt, hängt von Ihrem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Sie müssen von 1 % bis 7 % Ihrer Einkünfte ausgehen.
Heben Sie alle Belege und Rechnungen auf, die mit Krankheit und Pflege zusam menhängen, und beauftragen Sie optimalerweise einen Fachmann mit der Prüfung, ob Ihre Ausgaben einen Einfluss auf Ihre Steuern oder Ihre Zuzahlungen haben.
Wie viel Sie pro Arzneimittel oder anderer Leistung zuzahlen müssen, hängt davon ab, um was es sich handelt. Als Daumenregel gilt, dass sie 10 % pro Anschaffung selbst zahlen müssen, dabei aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Den noch können sich damit ziemlich hohe Summen ergeben, wenn verschiedene Leistungskategorien wie Fahrtkosten, eine Haushaltshilfe, Verbrauchsmittel und Medikamente zusammenkommen.
Befreiung von der Medikamentenzuzahlung
Wenn Sie das für Sie geltende Limit für die Medikamentenzuzahlung erreicht ha ben, können Sie sich für den Rest des Jahres davon befreien lassen. Dafür ist es aber notwendig, dass Sie die entsprechenden Belege aufbewahrt haben und den Antrag korrekt stellen. Das Formular dafür erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Am besten ist, wenn Sie Ihre Belege so zusammenstellen, wie das von Ihrer Krankenkasse gefordert wird. Manchmal reichen die Rechnungen, manchmal müssen Sie auch Quittungen, Kontoauszüge oder andere Unterlagen vorlegen.
Sie können den Antrag auch zum Ende des Kalenderjahres stellen, denn er gilt rück wirkend. Die zu viel entrichteten Zahlungen werden Ihnen dann von Ihrer Krankenkasse erstattet.
Sie können nicht von Kosten befreit werden, die nicht als Zuzahlung gelten. Dazu gehören sogenannte Eigenanteile zum Beispiel für Brillen, Medikamente, die Sie privat zahlen, weil sie nicht verordnet wurden, und sämtliche Zusatzleistungen ohne ärztliches Rezept.
Pflegegeld (z.B. Angehörige) 2016 2017 2018 nach § 37 SGB XI Erhöhungen
Pflegegrade
Pflegestufe | Pflegegrad | 2016 | 2017 | 2018 |
---|---|---|---|---|
neu | Pflgegegrad 1 | - | 125 € | 125 € |
Pflegestufe I | Pflgegegrad 2 | 468 € | 689 € | 689 € |
Pflegestufe II | Pflgegegrad 3 | 1144 € | 1298 € | 1298 € |
Pflegestufe III | Pflgegegrad 4 | 1612 € | 1612 € | 1612 € |
Härtefall | Pflgegegrad 5 | 1995 € | 1995 € | 1995 € |
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | Pflgegegrad 2 | 231 € | 689 € | 689 € |
Pflegestufe I (mit Demenz) | Pflgegegrad 3 | 689 € | 1298 € | 1298 |
Pflegestufe II (mit Demenz) | Pflgegegrad 4 | 1298 € | 1612 € | 1612 € |
Pflegestufe III (mit Demenz) | Pflgegegrad 5 | 1612 € | 1995 € | 1995 € |
Härtefall | Pflgegegrad 5 | 1995 € | 1995 € | 1995 € |
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Auch Angehörige, die jemanden zu Hause pflegen, brauchen einmal Urlaub oder können krank werden. Für diesen Fall stehen nach Ablauf der ersten sechs Pflegemonate pro Kalenderjahr 1.612 € zur Verfügung, mit denen eine professionelle Vertretung bezahlt werden kann. Für Angehörige, die das übernehmen, gilt der Betrag der jeweiligen Pflegestufe multipliziert mit 1,5. Dieser Betrag wird mit dem noch vorhandenen Betrag für die Sachleistungen und dem Pflegegeld verrechnet. Der Pflegegeldanspruch bleibt aber mindestens zur Hälfte
Der maximale Zeitraum für die Kostenübernahme beträgt sechs Wochen im Jahr. Sie sollten sich auf jeden Fall eingehend mit diesem Thema beschäftigen und bei der
Pflegekasse nachfragen, um herauszubekommen, welche Regelung für Sie zutrifft. Zusätzlich zur Verhinderungspflege gibt es die sog. Kurzzeitpflege in einer statio nären Einrichtung, die für vier Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden kann. Auch diese Form der Entlastung von Angehörigen wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt, die dafür insgesamt einen Kostenanteil von 1.612 € übernimmt.
Im Gegensatz zur Verhinderungspflege kann die Kurzzeitpflege sofort in Anspruch genommen werden und nicht erst nach sechs Monaten. Außerdem kann nicht in An spruch genommene Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden. Diese verlängert sich dadurch auf maximal 8 Wochen. Sie sollten allerdings beachteten, dass die Kurzzeitpflege nur dann möglich ist, wenn ein Pflegeheim Kapazitäten dafür hat. Es gibt neben Einrichtungen mit eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen auch Pflegeeinrichtungen, die sich ausschließlich auf die Kurzzeitpflege spezialisiert haben.
Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen
Die mobile Pflege ermöglicht eine flexible Gestaltung, sowohl was den zeitlichen als auch was den finanziellen Rahmen anbelangt. Sie können also einen Pflegedienst zur Unterstützung stundenweise oder an bestimmten Tagen engagieren. Deswegen ist es möglich, dass die Sachleistungen und das Pflegegeld miteinander kombiniert werden. Die Pflegekasse übernimmt dann die Bezahlung des Pflegedienstes und überweist einen prozentualen Betrag als Pflegegeld an den Versicherten. Wenn der Pflegedienst zum Beispiel 30 % vom Gesamtbetrag der Pflegesachleistungen kostet, dann werden noch 70 % vom zur Verfügung stehenden Pflegegeld ausgezahlt.
Sie sollten sich kurz die Zeit nehmen und verschiedene Möglichkeiten durchrechnen, um einen Überblick darüber zu bekommen, was in Ihrem speziellen Fall am meisten Nutzen bringt.