Überblick
- Was muss ich beachten?
- Pflegefall: Was jetzt?
- Information und Beratung
- § 7b SGB XI
- Finanzielle Unterstützung
- Geld für die Pflegegrade
- Hilfsmittel
- Pflegekosten/Steuer
- Umgang mit Patienten
- Gesundheit/Alter
- Pflegestufen/Pflegegrade
- § 14 SGB XI
- Maßnahmen/Altenpflege
- Rechte/Pflichten
- Familienpflegezeit
- Pflegepersonal
- Dikubitus
- Krankheiten im Alter
- Alzheimer
- Körperpflege bei Senioren
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz/ Pflegestärkungsgesetz
Laut § 14 SGB XI galten bisher Personen als pflegebedürftig, wenn sie:
- wegen einerkörperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für
- alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens
- dauerhaft für voraussichtlich mindestens 6 Monate erhebliche Hilfe benötigen.
Diese Definition wurde in den fünf Pflegegraden(+ Pflegegrad O + Härtefall) konkretisiert und durch besondere Bedingungen für Demenzkranke erweitert. Trotzdem sprach sich die Mehrheit der Interessenvertreter dafür aus, dass der Begriff der Pfle gebedürftigkeit komplett neu bestimmt werden sollte.
Laut der neuen Begriffsbestimmung sind alle diejenigen Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen bei der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen auf weisen und deshalb hilfsbedürftig sind. Dabei können die Störungen in folgenden Bereichen vorliegen:
- körperliche oder psychische Schädigungen
- Beeinträchtigungen körperlicher, kognitiver oder psychischer Funktionen
- gesundheitlich bedingte Belastungen
Damit soll der allgemeine Bedarf an Beaufsichtigung, Betreuung, Tagesgestaltung und sozialen Kontakten mit aufgenommen werden, der keinem bestimmten Krankheitsbild entspricht. Außerdem beinhaltet er:
- die Darstellung der Teilnahmemöglichkeiten an sozialen, kulturellen und anderen öffentlichen Aktivitäten
- krankheits- und therapiebedingte Anforderungen und Belastungen die (mangelnde) Selbstständigkeit bei der Haushaltsführung
- die systematische Erfassung der präventionsrelevanten Risiken
- die systematische Erfassung der Rehabilitationsbedürftigkeit
Maßgeblich für die Beurteilung sind Beeinträchtigungen in:
- Mobilität
- kognitiven Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Fähigkeit zur Selbstversorgung
Das bedeutet konkret zum Beispiel, dass eine Person, die in der Stadt lebt und nicht weit zum Supermarkt hat, anders behandelt wird als eine Person mit den gleichen Gebrechen, die auf dem Land lebt, wo die nächste Einkaufsmöglichkeit kilometer weit entfernt ist.
Bisher war die Dauer der Pflege der Maßstab für die Pflegeförderung. In Zukunft ist es die Abhängigkeit von der personellen Hilfe.
Auch die finanziellen Hilfen werden einfacher geregelt. Mit dem neuen System hän- gen sie nur noch vom Pflegegrad ab. Besondere Regelungen für Demenz oder Ähnliches entfallen.